Satzung

§1     Name, Sitz und Gerichtsstand

  • Der Gartenverein führt den Namen „Am Auerbach e.V.“
  • Der Gartenverein hat seinen Sitz in Zwickau 08066                          Karl-Marx-Straße abseits
  • Als Gerichtsstad gilt Zwickau

§2     Zweck des Vereins

  • Der Gartenverein „Am Auerbach e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt ausschließlich die Förderung der Kleingärtnerei sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder.
  • Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V. und anerkennt dessen Statuen.
  • Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
  • die selbstlose Förderung der Kleingärtnerei
  • die selbstlose An – und Weiterverpachtung von Kleingartenland
  • Beratung und Betreuung der Kleingärtner in Fragen der Gartenbewirtschaftung
  • Sicherstellung der kleingärtnerischen Nutzung
  • Unterstützung und Hilfestellung bei Rechtsfragen in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz

§3     Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
  • Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzdenden zu richten ist, der Vortstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bakanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.

       Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.

§4     Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
  • durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person;
  • durch Austritt – die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzdenden zu richten. Der Vorstand entscheidet über die weitere Vergabe des freiwerdenden Kleingartens und leitet bei Notwendigkeit die Schätzung ein. Im Übrigen ist die Verkaufshandlung zwischen abgebenden und übernehmenden in eigener Verantwortung abzuwickeln.
  • durch Ausschluss. der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
  • das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis aus den Ausschuluss abgemahnt werden.
  • das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglicheit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  • Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5     Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es denn die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 Mehrheit einen anderen Beitrag.
  • Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. April des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind in Form von Geldleistungen zu erbringen. in Ausnahmefällen kann der Vorstand nach begründeter Antragstellung des jeweiligen Gartenmitgliedes

    a) den Beitrag entfallen lassen

    b) den Beitrag reduzieren

    c) den Beitrag stunden

    d) den Beitrag in Werterhaltungsarbeiten umrechnen.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluß des Vorstandes können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer-bzw. Abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt
  • Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann der Vorstand die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des mehrfachen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied betragen.
  • Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. §7 Abs. 3b dieser Satzung).

§6     Organe des Vereins

Organe des Gartenvereins „Am Auerbach e.V.“ sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7     Mitgliederversammlung

  • Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntgabe und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 v.H. der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dabei ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Schaukästen der Gartenanlage.
  • Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  • Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln
  • die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 v.H. der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)
  • die Abstimmung über Satzungsänderung (siehe § 9 dieser Satzung)
  • die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung)
  • Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung
  • Entscheidung über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 c dieser Satzung)
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  • Es wird durch die Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§8     Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • und bis 4 weitere Mitglieder
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zu Grunde liegen muss.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  • Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stele bestimmt.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfavher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 v.H. seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

§9     Satzungsänderungen

  • Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberstellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  • Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 5 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  • Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersenden der geänderten Satzung anzuzeigen.

§10     Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75 v.H. der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.